Veranstaltung melden

Sie möchten, dass Ihre Veranstaltung im Harburger Veranstaltungskalender genannt wird? Mit einer Meldung an die Stadt ist das möglich. Bitte beachten Sie aber: Es werden nur öffentliche Veranstaltungen im Bereich der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen in den Kalender aufgenommen.

Unabhängig von dieser Meldung gilt: Öffentliche Feiern sind gem. Art. 19 LStVG im Ordnungsamt der Stadt Harburg (Schwaben), Frau Sara Stadler, stadler@stadt-harburg-schwaben.de , 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Dafür können sie dieses Formular zur Veranstaltungsanzeige nutzen.

Bei einem Verkauf von alkoholischen Getränken ist zusätzlich eine Gestattung nach §12 Gaststättengesetz erforderlich. Diese ist ebenfalls 4 Wochen vor der Veranstaltung schriftlich bei der Stadt Harburg (Schwaben) im Ordnungsamt zu beantragen.

Veranstaltungsanzeige (18,2 KB)

Leitfaden für Vereinsfeiern (12,2 MB)

Welche Anzeigen bzw. Anträge sind zu stellen?

1. Veranstaltungsanzeige

Wer eine öffentliche Veranstaltung (z.B. Fußballturnier, Tanzveranstaltung, Faschingsball, Karaoke Show, Musikdarbietung u.ä. durchführen will, muss dies dem Ordnungsamt der Stadt Harburg (Schwaben) anzeigen.

Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung im Ordnungsamt vorliegen.

Die Veranstaltungsanzeige können Sie hier auf unserer Webseite herunterladen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Veranstaltungsort
  • Veranstaltungszeitraum
  • Art der Veranstaltung (z.B. Umzug, Sportfest)
  • Ablauf
  • Grundriss des Veranstaltungsraums bzw. -ortes mit Einzeichnung der Aufbauten, Fluchtwege, Angabe der Türbreiten, Feuerlöscher, Aktionsflächen, Gastronomieflächen
  • geschätze Besucheranzahl
  • Einsatz von Ordnungskräften (Richtwert: je 100 Gäste ein Ordner)
  • Ausschank/Bewirtungsabsicht
  • Anzahl der Toiletten (Richtwert bis 200 Personen 3 Damen-WC, 2 Herren-WC, Handwaschmöglichkeiten
  • Einverständnis des Grundstückseigentümers bzw. Vermieters

Ausnahmen:

Nicht anzeigepflichtig sind in der Regel Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, die für die beabsichtige Nutzung bestimmt sind.

Parkmöglichkeiten:

Der Veranstalter hat für ausreichend Besucherparkplätze zu sorgen, die in einem Lageplan nachzuweisen sind. Der Parkplatz sowie dessen Zu- und Abfahrten sind mit entsprechenden Hinweiszeichen kenntlich zu machen. Das Zuparken der umliegenden Straßen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Pro 100 Besucher - 50 wetterfeste Parkplätze und ausreichender Beleuchtung

Verantwortlichkeit des Veranstalters

Für den geordneten Schankbetrieb, die Einhaltung der Sperrzeitbestimmungen, der Jugendschutzbestimmungen, der hygiene- und seuchenpolizeilichen Vorschriften sowie der Preisauszeichnungsvorschriften ist der Veranstalter bzw. die zu seiner Vertretung bestellte Person zuständig.

Bei öffentlichen Festen und Veranstaltungen haftet der Veranstalter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Schäden, die durch die Veranstaltung an Personen und Sachen verursacht werden. Eine entsprechende Versicherung muss der Veranstalter abgeschlossen haben.

2. Gaststättenrechtliche Erlaubnis

Eine mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung (auch wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird), bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist nach dem Gaststättengesetz erlaubnispflichtig. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei. Hierfür müssen Sie lediglich eine Veranstaltungsanzeige abgeben.

Falls Sie ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe aufgrund eines besonderen Anlasses (z.B. Vereins-, Orts-, Musikfest etc.) nur vorübergehend betreiben wollen, kann der Betrieb unter erleichterten Voraussetzungen gestattet werden.

Ein entsprechender besonderer Anlass ist dann anzunehmen, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, dass außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt (der Anlass muss also ausschließlich nicht-gastronomischer Art sein).

Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort).

Meldeformular

*) Pflichtfeld