Gewerbeanmeldung

Das sollten Sie wissen, wenn Sie ein Gewerbe anmelden möchten.

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit). Der Begriff „Gewerbe" ist in der Gewerbeordnung nicht näher definiert. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Kriterien entwickelt:

Ein Gewerbe ist jede

  • selbständige,
  • erlaubte,
  • auf Gewinnerzielung ausgerichtete (die bloße Absicht reicht aus) und
  • auf gewisse Dauer ausgerichtete
    Tätigkeit.

Ausnahmen davon sind freiberufliche Tätigkeiten, die Urproduktion, Tätigkeiten und Dienste höherer Art und Bildung und auf wissenschaftlichem, künstlerischem und schriftstellerischem Gebiet sowie die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (z. B. Beteilung an Unternehmen). Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf eigen genutzten Gebäuden ist kein Gewerbe.

Die Gewerbeordnung findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken (jedoch auf den Verkauf von Arzneimitteln), das Unterrichtswesen (Anhaltspunkt: Landesschulgesetze), die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, die Tätigkeiten der Rechtsanwälte und Notare (auch Rechtsbeistände), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie der Ärzte (und andere Heilberufe).

Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin, Frau Rühl, Tel. 09080/9699-24.

Wenn Sie den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle im Bereich der Stadt Harburg (Schwaben) mit Stadtteilen aufnehmen, muss dies gleichzeitig der zuständigen Behörde - hier: Gewerbeamt der Stadt Harburg (Schwaben) anzeigen.

Das Gleiche gilt, wenn

  • der Betrieb verlegt wird (Gewerbeummeldung),
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (Gewerbeummeldung) oder
  • der Betrieb aufgegeben wird (Gewerbeabmeldung).

Über den Empfang Ihrer Gewerbeanzeige erhalten Sie jeweils eine schriftliche Bestätigung. Die Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. 

Notwendige Unterlagen:

Die Gewerbeanzeige können Sie

Bei der erstmaligen Anmeldung senden Sie bitte außerdem eine Kopie Ihres Personalausweises mit.

Weitere notwendige Unterlagen sind ggf. (je nach Einzelfall):

  • Aktueller Handelsregisterabdruck (z. B. bei juristischen Personen oder im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften) oder Kopie des Gesellschaftsvertrages (bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zu ihrer Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer),
  • Erlaubnisbescheid bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit,
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei überwachungsbedürftigen Gewerbezweigen gemäß § 38 Abs. 1 GewO),
  • Handwerkskarte bei Eintragung in der Handwerksrolle,
  • Gültige Aufenthaltsgenehmigung (bei nicht EU-Angehörigen), die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Stellvertreter einer natürlichen Person, zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Rechtsgrundlagen

§ 14 Abs. 1 Gewerbeordnung

Informationen zur steuerlichen Erfassung und Registrierung in ELSTER finden Sie unter https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/zielgruppen/existenzgruender.
Hier erhalten Existenzgründer wichtige Informationen.